Der erste Zonenplan der Gemeinde sei erst am 21. Februar 1978 von der kantonalen Baudirektion genehmigt worden. Somit sei die Besitzstandsgarantie klar gegeben. Anders als in der Beschwerde erwähnt, habe die Thematik der zonenwidrigen Nutzung Eingang in die Wiederherstellungsverfügung gefunden. Auf den Grundstücken Nrn. O.________ und V.________ bestehe sei mehr als 50 Jahren ein Gewerbebetrieb, der von L.________, dem Grossvater von M.________ geführt worden sei. M.________ führe das Geschäft mit demselben Angebot wie sein Grossvater seit rund vier fünf Jahren. Somit sei die Besitzstandsgarantie gegeben. Es habe bereits bei L._____