5. In ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 7. Juni 2023 beantragt die Gemeinde die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie insbesondere aus, abgesehen von der baupolizeilichen Anzeige des Beschwerdeführers seien keine Reklamationen oder Beschwerden im Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb auf den Grundstücken Nrn. O.________ und V.________ bekannt. Seit 1968 bestehe dort ein Gewerbebetrieb (Heizung, Sanitär, Rohrleitungsbau). Die Werkstatt auf dem Grundstück Nr. V.________ sei bereits 1972 erstellt gewesen. Der erste Zonenplan der Gemeinde sei erst am 21. Februar 1978 von der kantonalen Baudirektion genehmigt worden.