Dies regelmässig in Zeitfenstern, in denen sich zahlreiche Kinder unterschiedlichen Alters auf dem Schulweg befänden. In der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung habe die Vorinstanz verschiedene Wiederherstellungsmassnahmen verfügt. Nicht verfügt worden sei indes das Unterlassen der rechtswidrigen Nutzung der Aussenflächen auf den Grundstücken Nrn. O.________ und V.________ sowie die widerrechtliche Nutzung der P.________-/E.________strasse für den Warenumschlag. Nicht adressiert mit ihrer Verfügung habe die Vorinstanz die Eigentümerin der beiden Grundstücke.