Zur Begründung machte er insbesondere geltend, die zuvor ansässige H.________ AG bzw. K.________ AG habe ihre Tätigkeiten auf die Innenräume der Liegenschaften P.________strasse 3 und E.________strasse 2 und 2a beschränkt und sei im Quartier nicht als störend empfunden worden. Auch das Gewerbe der Beschwerdegegnerin sei zunächst nicht als störend empfunden worden. Bereits nach kurzer Zeit habe diese jedoch damit begonnen, ihren Betrieb fortlaufend zu vergrössern und auszubauen. Insbesondere habe sie nach und nach damit begonnen, die Aus-