Sie verfügte deshalb, er sei bis am 31. Mai 2023 zu räumen (Ziffer 2). Demgegenüber beurteilte die Gemeinde sowohl das Abstellen von Fahrzeugen und Anhängern als auch das Lagern von Material auf dem Aussenplatz als rechtmässig. 2/17 BVD 120/2023/29 3. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer eine als baupolizeiliche Anzeige, eventuell Beschwerde bezeichnete Eingabe vom 3. Mai 2023 beim Regierungsstatthalteramt Fru- tigen-Niedersimmental ein. Er stellt folgende Rechtsbegehren: