2. Mit E-Mail vom 12. Januar 2023 teilte der damalige Anwalt des Beschwerdeführers der Gemeinde mit, Bestandteil seiner Eingabe vom 6. Dezember 2022 sei auch eine baupolizeiliche Anzeige, und er erkundigte sich nach den nächsten Schritten. Die Gemeinde führte am 27. Januar 2023 eine Begehung vor Ort durch. Der Beschwerdeführer und sein Anwalt verzichteten auf eine Teilnahme mit der Begründung, dass die Bestandsaufnahme durch die baupolizeiliche Behörde aufzunehmen und danach zu verfügen sei. Mit Eingabe vom 1. Februar 2023 machte der Beschwerdeführer von der Möglichkeit Gebrauch, zum Protokoll der Begehung Stellung zu nehmen. Er bestätigte und ergänzte seine Anträge wie folgt: