c) Die Beschwerdeführerin ist mit ihrer Beschwerde teilweise durchgedrungen. Inhaltlich unterliegt sie jedoch weitgehend, zumal sie mit der Einreichung des nachträglichen Baugesuchs dafür gesorgt hat, dass die Beschwerde betreffend die Wiederherstellung der Hotelzimmer gegenstandslos geworden ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 110 Abs. 1 VRPG). Im Ergebnis sind der Beschwerdeführerin CHF 1200.– Verfahrenskosten aufzuerlegen. Den Restbetrag von CHF 600.– trägt der Kanton, da der Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 108 Abs. 2 VRPG). III. Entscheid