Die Massnahmen zum Rückbau allfälliger baulicher Veränderungen in der Gaststube und in der Küche der Liegenschaft der Beschwerdeführerin müssen präzisiert werden. Es erscheint daher sachgerecht, die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Fortsetzung des diesbezüglichen Wiederherstellungsverfahrens zurückzuweisen (Art. 72 Abs. 1 VRPG). Die Gemeinde wird die notwendigen Abklärungen treffen, der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewähren und die Präzisierung allfälliger Wiederherstellungsmassnahmen in Küche und Gaststube neu verfügen müssen.