Das nachträgliche Baugesuch umfasst gemäss den eingereichten Plänen die vier neuen, nicht bewilligungskonform erstellten Zimmer sowie verschiedene Brandschutzmassnahmen. Damit ist die angefochtene Wiederherstellungsverfügung vom 5. April 2023 hinsichtlich Ziffer 2, erster Satz dahingefallen und die Beschwerde diesbezüglich gegenstandslos geworden. Das Beschwerdeverfahren ist insoweit als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Hinsichtlich des weiteren Vorgehens in diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass das nachträgliche Baugesuch einen Gastgewerbebetrieb betrifft.