10 Abs. 6 BewD), die vorliegend erst am 31. Mai 2023 bei der Gemeinde Neuenegg eingegangen sind. Da eine fehlende Unterschrift ein Mangel ist, der auch nach Ablauf einer Rechtsmittelfrist verbesserlich ist, ist für die Frage der Rechtzeitigkeit eines nachträglichen Baugesuchs auf die Eingabe in eBau abzustellen. Die Gemeinde hat denn auch das Baugesuch entgegengenommen und eine erste formelle Prüfung im Sinne von Art. 17 BewD vorgenommen. Das nachträgliche Baugesuch gilt daher als rechtzeitig eingereicht.