b BauG begann folglich am 14. April 2023 zu laufen bzw. endete – unter Berücksichtigung von Art. 41 Abs. 2 VRPG, wonach die Frist erst am nächstfolgenden Werktag endet, wenn der letzte Tag ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag ist – am Montag, 15. Mai 2023. Die Beschwerdeführerin hat das nachträgliche Baugesuch am 11. Mai 2023 und somit innerhalb der Frist auf eBau eingereicht. Aufgrund der Notwendigkeit einer eigenhändigen Unterschrift sind zwar nach wie vor die unterzeichneten Gesuchsunterlagen in Papierausfertigung massgebend (Art. 10 Abs. 6 BewD), die vorliegend erst am 31. Mai 2023 bei der Gemeinde Neuenegg eingegangen sind.