46 Abs. 2 Bst. b BauG eine Koordination zwischen dem nachträglichen Baubewilligungs- und dem Wiederherstellungsverfahren erreichen wollte. Über die Bewilligungsfähigkeit und die Wiederherstellung ist in einem Verfahren zu entscheiden – die beiden Verfahren dürfen grundsätzlich nicht voneinander getrennt werden.20 Wird ein nachträgliches Baugesuch eingereicht, ist zu prüfen, ob das Bauvorhaben ganz oder teilweise bewilligt werden kann (Art. 46 Abs. 2 Bst.