eingereichtes Gesuch hat zur Folge, dass die Wiederherstellungsverfügung (nicht dagegen eine Baueinstellungsverfügung oder ein vorsorgliches Benützungsverbot) vorläufig aufgeschoben wird (Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG). Nach der Praxis der BVD ist diese Bestimmung so zu verstehen, dass die Wiederherstel-lungsverfügung von Gesetzes wegen dahinfällt, wenn das Gesuch rechtzeitig eingereicht wird.17 Eine allfällige Beschwerde gegen die Wiederherstellungsverfügung wird deshalb in solchen Fällen als gegenstandslos abgeschrieben (vgl. Art. 39 Abs. 1 VRPG18). Diese Praxis wird in der Literatur zwar kritisiert.19 Es ist jedoch weiterhin daran festzuhalten, da der Gesetzgeber mit Art. 46 Abs. 2 Bst.