Da die Nutzung der vier umstrittenen Hotelzimmer im vorliegenden Zustand aufgrund der Brandschutzmängel die Sicherheit der Hotelgäste gefährden würde, hat die Vorinstanz zudem zu Recht ein vorsorgliches Benützungsverbot hinsichtlich dieser vier Zimmer erlassen. Dieses umfasst gemäss Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung nicht den ganzen Betrieb, sondern eben einzig diese vier neuen Hotelzimmer, weswegen das Benützungsverbot auch verhältnismässig ist. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 4. Wiederherstellung der Hotelzimmer, nachträgliches Baugesuch