Da aber die Beschwerdeführerin am Augenschein den Zugang zu mehreren Räumen verweigerte und damit nicht geklärt werden konnte, ob weitere bewilligungspflichtige bauliche Tätigkeiten oder Umnutzungen im Gang waren, hat die Gemeinde zu Recht verfügt, dass baubewilligungspflichtige Bauarbeiten sofort einzustellen seien (Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung). Da die Nutzung der vier umstrittenen Hotelzimmer im vorliegenden Zustand aufgrund der Brandschutzmängel die Sicherheit der Hotelgäste gefährden würde, hat die Vorinstanz zudem zu Recht ein vorsorgliches Benützungsverbot hinsichtlich dieser vier Zimmer erlassen.