Die Beschwerdeführerin hat die vier neuen Zimmer anders als bewilligt erstellt und in der Liegenschaft diverse bauliche Veränderungen vorgenommen. Die Gemeinde Neuenegg hat daher richtigerweise baupolizeiliche Massnahmen verfügt. Die festgestellten baulichen Veränderungen sind zwar bereits fertiggestellt. Da aber die Beschwerdeführerin am Augenschein den Zugang zu mehreren Räumen verweigerte und damit nicht geklärt werden konnte, ob weitere bewilligungspflichtige bauliche Tätigkeiten oder Umnutzungen im Gang waren, hat die Gemeinde zu Recht verfügt, dass baubewilligungspflichtige Bauarbeiten sofort einzustellen seien (Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung).