Mit Verfügung vom 13. Juni 2023 wies das Rechtsamt darauf hin, dass Baueinstellungsverfügungen und vorsorgliche Benützungsverbote sofort vollstreckbar seien und eine Beschwerde gegen sie von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung habe. Weiter hielt das Rechtsamt fest, aufgrund einer ersten summarischen Einschätzung sei der Betrieb des Take- Aways nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dieser Punkt sei nicht Teil des Anfechtungsobjekts. Es obliege der Gemeinde, hinsichtlich der angeblich fehlenden Betriebsbewilligung allfällige Massnahmen zu ergreifen. Weiter bat das Rechtsamt die Gemeinde um Einreichung der Vorakten und gab ihr Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme.