46 Abs. 2 Bst. b BauG haben Sie die Möglichkeit innert 30 Tagen ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. 5. Die Verfügung tritt unbesehen der Anfechtungsmöglichkeit (Ziffer 11) sofort in Kraft (Art. 46 Abs. 1 BauG). Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen. […]»