b) Dem erwähnten Umfang des Unterliegens entsprechend hat der Beschwerdeführer ein Anrecht auf einen Viertel der Parteikosten. Die Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers beläuft sich auf CHF 3'523.30 (Honorar CHF 3'250.00, Auslagen CHF 21.40, Mehrwertsteuer CHF 251.90). Diese gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Parteikosten des Beschwerdeführers betragen damit CHF 3’523.30. Davon hat die Gemeinde einen Viertel zu übernehmen. Die Gemeinde hat damit dem Beschwerdeführer Parteikosten in der Höhe von CHF 880.85 zu ersetzen. III. Entscheid