43 Abs. 2 BauG zulässig wäre. Mithin sind keine Hinweise auf eine Irreführung oder eine Verletzung besonders gewichtiger öffentlicher oder privater Interessen vorhanden. Letzteres bejaht die Rechtsprechung nur, wenn mit der Baute derart schwerwiegende Nachteile verbunden wären, dass diese keinesfalls in Kauf genommen werden dürfen.11 Eine Wiederaufnahme müsste innert 60 Tagen seit Entdeckung des Wiederaufnahmegrundes beantragt werden (Art. 56 Abs. 4 VRPG) und es bräuchte entschuldbaren Gründe, weshalb der Beschwerdeführer die Analyse nicht bereits im Baubewilligungsverfahren in Auftrag gegeben und eingebracht hat.12 6. Verfahrenskosten