c) Mit seinen Vorbringen stellt der Beschwerdeführer im Grunde die rechtskräftige Baubewilligung in Frage. Dafür stehen allenfalls die Verfahren um Widerruf oder Wiederaufnahme zur Verfügung. Da der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ausdrücklich nur die Einleitung eines Baupolizeiverfahrens beantragt hat, ist nicht abschliessend zu prüfen, ob Gründe für einen Widerruf oder eine Wiederaufnahme vorliegen. Ein Widerruf würde vermutlich daran scheitern, dass die mit Baubewilligung vom 20. Juni 2019 bewilligte Baute bereits fertig erstellt ist und ein Widerruf folglich nur unter den erhöhten Anforderungen von Art. 43 Abs. 2 BauG zulässig wäre.