b) Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der Erteilung der Baubewilligung sei von falschen Terrainhöhen ausgegangen worden. Damit macht er nicht geltend, das Bauvorhaben sei ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt oder es seien Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung nicht eingehalten worden. Insbesondere bringt er nicht vor, die Baute entspreche nicht den bewilligten Plänen. Dafür bestehen auch keine Hinweise. Die Gemeinde hat folglich zu Recht kein Baupolizeiverfahren eingeleitet.