a) Die zuständige Baupolizeibehörde hat dafür zu sorgen, dass im Bauwesen die gesetzliche Ordnung eingehalten wird. Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt oder werden Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung nicht eingehalten (vgl. Art. 46 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 2 Bst. a BauG) hat sie von Amtes wegen ein baupolizeiliches Verfahren einzuleiten.