4/7 BVD 120/2023/25 verbundene Verfahrensverlängerung wäre für den Beschwerdeführer ohne Gewinn. Unter diesen Umständen ist es im Interesse der Prozessökonomie angezeigt, ungeachtet der Rechtsverweigerung auf eine Rückweisung an die Gemeinde zum Erlass einer Verfügung zu verzichten. Der Rechtsverweigerung ist im Kostenpunkt Rechnung zu tragen. 5. Keine Einleitung eines Baupolizeiverfahrens