Die Verkürzung des Instanzenzugs stellt für die Verfahrensbeteiligten keinen erheblichen Nachteil dar. Vielmehr würde die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz einen formalistischen Leerlauf bedeuten und lediglich bewirken, dass die Gemeinde ihre bereits bekannte Haltung mittels Verfügung bestätigen würde. Die damit 7 Markus Müller, in Kommentar zum bernischen VPRG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 91 8 Vgl. Zaugg/Ludwig Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 2a; BGE 130 II 521 E. 2.5 9 Markus Müller, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 101