b) Diese Ausnahmekonstellation ist vorliegend erfüllt: Der entscheidrelevante Sachverhalt ist erstellt und sowohl der Beschwerdeführer als auch die Gemeinde haben sich im Beschwerdeverfahren zum Streitpunkt in der Hauptsache (Einleitung eines Baupolizeiverfahrens) geäussert. Der Beschwerdeführer beantragt zudem ausdrücklich, die Gemeinde sei anzuweisen, ein baupolizeiliches Verfahren einzuleiten. Die Verkürzung des Instanzenzugs stellt für die Verfahrensbeteiligten keinen erheblichen Nachteil dar.