Dieses Schreiben ist nicht als Verfügung bezeichnet und genügt den Anforderungen an eine solche nicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 VRPG). Da der Beschwerdeführer als Nachbar sinngemäss eine baupolizeiliche Anzeige eingereicht und ausdrücklich eine anfechtbare Verfügung verlangt hat, hätte die Gemeinde ihren Entscheid in Form einer anfechtbaren Verfügung erlassen sollen.8 Durch ihre Weigerung, eine Verfügung zu erlassen, hat die Gemeinde damit eine Rechtsverweigerung begangen. Insoweit wird die Beschwerde gutgeheissen. 4. Folgen der Rechtsverweigerung