b) Obwohl der Beschwerdeführer mehrfach den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangte, falls die Gemeinde nichts zu tun gedenke, erliess die Gemeinde keine solche. Vielmehr teilte sie ihm mit Schreiben vom 30. März 2023 zusammenfassend mit, dass aus den damaligen Baubewilligungsunterlagen und den vorliegenden Unterlagen keine neuen Erkenntnisse hervorgegangen seien, die es rechtfertigen würden, weitere Schritte einzuleiten. Dieses Schreiben ist nicht als Verfügung bezeichnet und genügt den Anforderungen an eine solche nicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 VRPG).