Differenz sei vorliegend nicht relevant für das ordentlich bewilligte und gebaute Gebäude an der G.________strasse 4, könne aber später durchaus Einfluss auf eine spätere Bebauung der Parzelle Nr. E.________ haben. Es bestünden keine Anhaltspunkte, insbesondere keine wesentlichen neuen Tatsachen für eine Wiederaufnahme oder eine Revision der rechtskräftig erteilten Baubewilligung. Eine Prüfung des massgebenden Terrains auf Parzelle Nr. F.________ sei daher nicht zielführend. 3. Rechtsverweigerung a) Bürgerinnen und Bürger haben Anspruch darauf, dass die Behörden Rechtsverhältnisse zwischen ihnen und dem Gemeinwesen mit (anfechtbarer) Verfügung regeln.7