Die Gemeinde bringt vor, die damalige Bauherrschaft habe aufgrund der Einwände der Einsprecher das massgebende Terrain durch den Geometer ein zweites Mal bestimmen lassen. Die mass-gebenden Messpunkte seien aufgenommen worden und die Geländeaufnahmen vom 12. März 2019 seien von den Einsprechenden nicht bestritten und von der Baubewilligungsbehörde auch nicht beanstandet worden. Es lägen keine Beweismittel und Tatsachen vor, welche die Ergebnisse des Geometers in Frage stellen würden. Das bei der Bestimmung des massgebenden Terrains für die Parzelle Nr. E.________ (G.________strasse 6) entlang der Grenze zu Parzelle Nr. F.__