Die Gemeinde habe die Sachlage nicht abgeklärt und insbesondere keine anfechtbare Verfügung erlassen. Zudem habe sie sich nicht mit dem Argument auseinandergesetzt, dass der Nachführungsgeometer bloss das bestehende, nicht aber das gewachsene Terrain aufgenommen habe. Indem sie kein baupolizeiliches Verfahren eröffne, liege eine Rechtsverweigerung vor.