Der Beschwerdeführer macht geltend, dass auf Grundlage der durch den Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen Analyse des ursprünglichen Terrains im Bereich G.________strasse 4 und 6 im Vergleich mit dem bewilligten Plan eine erhebliche Höhendifferenz der jeweiligen Messpunkte ins Auge springe. Die Baubewilligungsbehörde habe die Richtigkeit der Terrainhöhen nicht selbst überprüft, sondern habe auf Geometerdaten verwiesen, welche von der Bauherrschaft erhoben worden seien. Die Gemeinde habe die Sachlage nicht abgeklärt und insbesondere keine anfechtbare Verfügung erlassen.