4. Mit Schreiben vom 26. Januar 2023 entgegnete der Beschwerdeführer, die Baubewilligungsbehörde sei verpflichtet, seine Angaben zu prüfen und allenfalls weitere Entscheide zu treffen. Er ersuche die Baubewilligungsbehörde, die notwendigen Schritte zu unternehmen und andernfalls eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Mit Schreiben vom 29. März 2023 ersuchte er die Gemeinde, ihm mitzuteilen, ob der vorgebrachte Sachverhalt überprüft werde oder nicht.