2. Dem Beschwerdegegner werden Verfahrenskosten von CHF 750.– zur Bezahlung auferlegt. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von CHF 250.– zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 35 Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 5. 36 Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 29. 11/12 BVD 120/2023/24 IV. Eröffnung