«1. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Zierbeleuchtungen auf seinem Grundstück Parzelle Nr. F.________ während der Nachtruhezeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr grundsätzlich auszuschalten. Bei effektivem Aufenthalt im Aussenbereich ist es zulässig, eine angemessene Beleuchtung einzuschalten und auch Zierbeleuchtungen länger als bis um 22 Uhr brennen zu lassen.» Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.