Es rechtfertigt sich daher, von einem Obsiegen des Beschwerdeführers zu drei Vierteln auszugehen. Von den Verfahrenskosten hat er demnach im Rahmen seines Unterliegens einen Viertel, ausmachend CHF 250.–, zu tragen. Dem Beschwerdegegner werden somit drei Viertel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 750.–, auferlegt.