konkreten Antrag gestellt hatte.35 Er hat daher grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. Jedoch obsiegt der Beschwerdeführer nur teilweise (allerdings im Hauptpunkt bez. die Anordnung eines zeitlichen Verbots von Zierleuchten zur Nachtruhezeit). Im Übrigen unterliegt der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen (Anordnung einer Einschränkung einer allfälligen Weihnachtsbeleuchtung, Feststellung einer Rechtsverzögerung, Entzug der aufschiebenden Wirkung, Antrag auf Parteientschädigung). Es rechtfertigt sich daher, von einem Obsiegen des Beschwerdeführers zu drei Vierteln auszugehen.