a) Die vorinstanzliche Verfügung ist im Hauptpunkt aufzuheben und der Beschwerdegegner ist zu verpflichten, Zierbeleuchtungen auf seinem Grundstück Parzelle Nr. F.________ während der Nachtruhezeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr grundsätzlich auszuschalten. Bei effektivem Aufenthalt im Aussenbereich ist es zulässig, eine angemessene Beleuchtung einzuschalten und auch Zierbeleuchtungen länger als bis um 22.00 Uhr brennen zu lassen. In diesem Umfang ist die Beschwerde des Beschwerdeführers gutzuheissen. Soweit er eine Regelung für eine allfällige Weihnachtsbeleuchtung und die Feststellung einer Rechtsverzögerung beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.