c) Eine derart grosse Dringlichkeit, welche die Anordnung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde bereits im vorliegenden Entscheid rechtfertigen könnte, ist für die BVD nicht erkennbar. Es kann hierfür auf die beiden Zwischenverfügungen vom 31. Mai sowie vom 13. Juni 2023 verwiesen werden, in welchen die BVD den Erlass vorsorglicher Massnahmen in vorliegendem Fall abgelehnt hatte. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher abzuweisen. 4. Zusammenfassung und Kosten