manuell ausser Betrieb zu nehmen sind, ist dabei in Kauf zu nehmen und schadet der Verhältnismässigkeit der Massnahme nicht. Weitergehende Massnahmen gemäss dem 7-Punkte- Plan, wie Vorgaben zur Art der Zierleuchten, deren Ausrichtung etc. sind vorliegend weder vom Beschwerdeführer beantragt noch vom Experten des AUE im Fachbericht vorgeschlagen und damit nicht weiter zu prüfen. Insgesamt ist festzuhalten, dass mit der zeitlichen Einschränkung des Betriebs der Zierleuchten sowohl die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer ungestörten Nachtruhe sowie die öffentlichen Interessen an der grundsätzlichen Einschränkung