Dies entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.29 Vorliegend besteht kein Anlass, anders zu urteilen, zumal der Beschwerdegegner weder einen Antrag auf Abweisung der Forderung des Beschwerdeführers stellt noch seine privaten Interessen am Betrieb der Zierleuchten in der Nacht vorbringt. Demnach darf vorliegend davon auszugehen, dass die beanstandete Zierbeleuchtung keine über die blosse Zierde hinausgehend Funktion wie z.B. einen sicherheitsrelevanten Aspekt erfüllt.