Der Experte des AUE verweist im Fachbericht auf Punkt 6 des 7-Punkte-Plans konkret angewandt auf Beleuchtungen von privaten Gebäuden und Anlagen, wonach Zierbeleuchtungen während der Nachtruhezeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr grundsätzlich auszuschalten sind.28 Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei das private Interesse am Betrieb von Zierleuchten während der Nachtzeit in der Regel hinter den öffentlichen Interessen an der Eindämmung der Lichtverschmutzung und dem Nachtruhebedürfnis der Bevölkerung zurückzutreten hat. Dies entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.29