g) Übereinstimmend mit dem Fachbericht und abgestützt auf die geltenden rechtlichen Grundlagen von Art. 11 Abs. 2 USG ist jedoch festzuhalten, dass die Lichtemissionen im Rahmen der Vorsorge an der Quelle so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Für diese Beurteilung stützt sich der Fachbericht auf die BAFU- Empfehlungen und dort konkret auf den 7-Punkte-Plan zur Begrenzung von Lichtimmissionen.26 Dieser Vorgehensweise ist zuzustimmen. Um festlegen zu können, welche vorsorglichen Massnahmen zur Begrenzung von Lichtemissionen getroffen werden müssen, ist der Relevanzindex mit dem 7-Punkte-Plan zu kombinieren.