Zusammenfassend ist damit als Zwischenfazit festzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden Zierleuchten auf dem Grundstück des Beschwerdegegners keine übermässige Einwirkung gemäss Art. 14 USG in der vom Beschwerdeführer bewohnten Liegenschaft besteht und damit keine verschärften Emissionsbeschränkungen auf dem Grundstück des Beschwerdegegners im Sinne von Art. 11 Abs. 3 USG geboten sind. Dieses Ergebnis entspricht denn auch der geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach auch eine «klar über das ortsübliche Mass hinausgehende Weihnachtsbeleuchtung […] keine schädlichen oder lästigen Immissionen im