Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, der Experte habe die «aktuelle Situation zum Massstab genommen und nicht die eingeklagte». Vorliegend beanstandete Situation von übermässigen Lichtimmissionen durch verschiedene, mindestens teilweise mobile Zierleuchten beinhaltet eine anhaltende Störung mit ständig wechselnder Situation (Verschieben der Leuchten, zeitweises Abschalten etc.). Es geht nicht darum einen Sachverhalt vor einem Jahr im Nachhinein zu beurteilen, wenn – wie vorliegend auch geschehen – die Situation durch einfachstes Eingreifen verändert werden kann.