Aus dem Vorwurf, der Experte habe von ihm nicht beanstandete Zierleuchten ebenfalls in die Bewertung genommen («die solarbetriebene Schnecke und eine Lichterkette»), kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, leisten gemäss dem Experten doch auch diese Lichtquellen ihren Beitrag an die unnötige Raumaufhellung auf dem Grundstück des Beschwerdegegners. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, der Experte habe die «aktuelle Situation zum Massstab genommen und nicht die eingeklagte».