Ohnehin beantragt der Beschwerdeführer letztlich nicht die Umplatzierung einzelner Zierleuchten, sondern generell deren zeitlich beschränkte Abschaltung zwischen 22.00 Uhr abends und 6.00 Uhr morgens. Aus dem Vorwurf, der Experte habe von ihm nicht beanstandete Zierleuchten ebenfalls in die Bewertung genommen («die solarbetriebene Schnecke und eine Lichterkette»), kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, leisten gemäss dem Experten doch auch diese Lichtquellen ihren Beitrag an die unnötige Raumaufhellung auf dem Grundstück des Beschwerdegegners.