Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass weder die BAFU-Empfehlungen noch die SIA-Norm 491 alle diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall zur Beurteilung von Lichtemissionen, ausgehend von Zierleuchten, vorschlägt oder gar vorschreibt. Eine solche Vorgehensweise wäre auch alles andere als praktikabel und vom Aufwand her für die Beurteilung von Lichtquellen, welche in der Relevanzmatrix mit 0 Punkten bewertet werden, als übertrieben und damit nicht mehr verhältnismässig. Ohnehin beantragt der Beschwerdeführer letztlich nicht die Umplatzierung einzelner Zierleuchten, sondern generell deren zeitlich beschränkte Abschaltung zwischen 22.00 Uhr abends und 6.00 Uhr morgens.