darauf, dass die Platzierung sowie Anzahl, Art und Leuchtkraft der im Fachbericht genannten Zierleuchten nicht der damals beanstandeten Situation entsprechen würden und andererseits darauf, dass die Einschätzung von aussen und nicht vom Innern der von ihm bewohnten Räumlichkeiten vorgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass weder die BAFU-Empfehlungen noch die SIA-Norm 491 alle diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall zur Beurteilung von Lichtemissionen, ausgehend von Zierleuchten, vorschlägt oder gar vorschreibt.