Bei den Zierleuchten des Beschwerdegegners handelt es sich gemäss der genannten Relevanzmatrix um einen Anlagetyp von geringer Bedeutung (vgl. die aufgeführten Beispiele «Weihnachtsbeleuchtung und Ganzjahres-Zierbeleuchtung sowie einzelne Zierleuchten»).20 Dies führt zu einer Bewertung der Zierleuchten im Garten des Beschwerdegegners mit 0 Punkten. Die beiden vorliegend betroffenen Parzellen Nrn. F.________ und A.________ liegen am […] Siedlungsrand und grenzen […] und […] an die Landwirtschaftszone.21 Es handelt sich somit um eine eher sensiblere Umgebung mit erhöhter Sensitivität.